Kurzarbeit: Änderungen ab 1. Juni 2020

2. Juni 2020

Am 20. Mai 2020 hat der Bundesrat einen schrittweisen Ausstieg aus den COVID-19-Massnahmen der Arbeitslosenversicherung beschlossen. Dies hat per 1. Juni 2020 Konsequenzen für die Durchführung der Kurzarbeit:

  • Folgende Personen haben keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE):
    – Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Partner*innen
    – Lernende
  • Die Voranmeldefrist wird wieder eingeführt
  • Die übrigen notrechtlichen Massnahmen enden per 31. August 2020 mit dem Ablauf der «COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung»

In der Medienmitteilung wurde auch erwähnt, dass seit Mitte März 2020 etwa 190’000 Unternehmen für rund 1.94 Mio. Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung beantragt haben (ungefähr 37% aller angestellten Personen in der Schweiz).

Inhaltsverzeichnis

Über diesen Artikel: Themen und Warnung

Die Themen

Es werden folgende Themen behandelt:

  • Wo finde ich offizielle Mitteilungen und Dokumente?
  • Besprechung der einzelnen Entscheidungen
  • Aktualisiertes Formular: Voranmeldung
  • Aktualisiertes Formular: KAE-Abrechnung

Wichtig: keine rechtliche Beratung!

Die Inhalte in diesem Artikel sind allgemeine Informationen im Sinne einer Diskussionsgrundlage und keine rechtliche Beratung. Gegebenenfalls muss unbedingt eine Fachperson konsultiert oder direkt bei den zuständigen Behörden nachgefragt werden.

Dieser Artikel basiert auf meinem Wissensstand vom 31. Mai 2020.

Wo finde ich offizielle Mitteilungen und Dokumente?

Medienmitteilung des Bundesrats

Medienmitteilung mit den Entscheidungen des Bundesrats vom 20. Mai 2020:

SECO Website: Übersicht über Bedingungen für Kurzarbeit

Die Informationen der Medienmitteilung, welche die Durchführung der Kurzarbeit betreffen, wurden am 20. Mai 2020 hinzugefügt (oberer Teil mit grauem Hintergrund).

Im unteren Teil sind die bisherigen Informationen weiterhin verfügbar. Die Punkte, für die im oberen Teil Änderungen kommuniziert wurden, sind deshalb im unteren Teil möglicherweise nicht mehr aktuell.

arbeit.swiss – Formulare für Voranmeldung und KAE-Abrechnung

Es sind die folgenden Dokumente verfügbar (Infos zur Aktualisierung: Stand 31.5.20)

  • COVID-19 Voranmeldung Kurzarbeit (Excel-Datei, aktualisiert am 29.5.20)
  • COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung (Excel-Datei, aktualisiert am 29.5.20)
  • FAQ zum Ausfüllen des Formulars «COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung» (pdf-Datei, aktualisiert am 20.4.20)

COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung

Gemäss Art. 9 gilt diese Verordnung (mit Ausnahme von Art. 8) bis zum 31. August 2020.

Der Bundesrat hat nun entschieden, einige dieser ausserordentlichen Massnahmen vorzeitig zu beenden.

Besprechung der einzelnen Entscheidungen

Kein KAE-Anspruch ab 1. Juni 2020

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und Lernende hatten im Rahmen der ausserordentlichen Massnahmen ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Dies wurde nun aufgehoben.

Zitat aus der Pressemitteilung des Bundesrats:

Für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner und Partnerinnen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf Kurzarbeit auf Ende Mai. [..]

Zum gleichen Zeitpunkt erlischt auch der Anspruch auf Kurzarbeit für Lernende. [..]

Für diese Personen kann Kurzarbeitsentschädigung weiterhin für die Abrechnungsperioden März bis Mai 2020 beantragt werden (innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der jeweiligen Abrechnungsperiode). Ab Juni können sie keine Kurzarbeit mehr leisten, d.h. sie erhalten wieder ihren vollen, vertraglichen Lohn ohne Kürzung.

Wiedereinführung der Voranmeldefrist

Weiter wird auch die Voranmeldefrist wieder eingeführt.

Im Rahmen der «normalen» Kurzarbeit, muss diese mindestens 10 Tage im Voraus beantragt werden. Am Anfang der «Covid-19-Phase» wurde die Frist auf 3 Tage reduziert und kurz darauf komplett aufgehoben.

Ab 1. Juni 2020 gilt wieder die Anmeldefrist von 10 Tagen. Dies gilt sowohl für Neuanmeldungen wie auch für Anträge auf Verlängerung bereits bewilligter Kurzarbeit.

Bedingungen für Verlängerungen?

Die Gültigkeitsdauer für aktuell bewilligte «Covid-19-Kurzarbeit» beträgt 6 Monate. Falls eine Verlängerung notwendig sein sollte, werden die ausserordentlichen Massnahmen bis dann wahrscheinlich nicht mehr in Kraft sein. Dadurch würde eine weitere Kurzarbeitsperiode nur noch für 3 Monate bewilligt und eine kurze Begründung für die Notwendigkeit der Kurzarbeit würde wohl auch nicht mehr ausreichen.

Maximale Anzahl Abrechnungsperioden

Kurzarbeit ist gemäss den «normalen» Regeln während maximal 12 Abrechnungsperioden innerhalb von 2 Jahren möglich. Wichtig ist dabei zu beachten, dass es sich bei den Abrechnungsperioden um Kalendermonate handelt (auch unvollständige).

Beispiel:
Eine bewilligte Kurzarbeitsperiode vom 17. März bis 16. September 2020 dauert zwar 6 Monate, «verbraucht» aber 7 von maximal 12 möglichen Abrechnungsperioden (März bis September).

Einreichung der Voranmeldung

Das Formular für die Voranmeldung wurde aktualisiert. Siehe Kapitel «Aktualisiertes Formular: Voranmeldung» für eine Besprechung der Änderungen.

Je nach kantonaler Amtsstelle (Arbeitslosenversicherung) muss die Voranmeldung unterschiedlich eingereicht werden. Zum Beispiel:

  • nur per Post: Bern, Freiburg, St. Gallen
  • per Post oder E-Mail: Basel-Stadt, Baselland
  • per Post, E-Mail oder Einwurf in einen 24/7 Briefkasten: Zürich

Um sicher zu sein, dass man über die aktuellsten Informationen verfügt, sollte vor Einreichen der Voranmeldung unbedingt die Website der betreffenden KAST konsultiert werden.

Ende der speziellen Massnahmen

Die übrigen notrechtlichen Massnahmen enden wie vorgesehen per 31. August 2020 mit dem Ablauf der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19). 

Der Bundesrat hat bestätigt, dass die speziellen Bedingungen für Kurzarbeit am 31. August 2020 enden. Aber was sind die genauen Konsequenzen und wie wird die Kurzarbeit danach konkret durchgeführt? Ich muss zugeben, ich weiss es nicht, aber ich bin sehr gespannt.

Aktualisiertes Formular: Voranmeldung

Das Formular «COVID-19 Voranmeldung Kurzarbeit» (auf arbeit.swiss verfügbar) wurde am 29. Mai 2020 aktualisiert. Die Änderungen sind:

Adresse des Arbeitgebers

Bisher konnten zwei Adressen angegeben werden:

  • Arbeitgeber (Adresse Betriebsstätte)
  • (Korrespondenzadresse, falls abweichend)

Neu steht dort nur noch «Arbeitgeber (genaue Adresse)».

Kurzarbeit Schweiz Formular-Voranmeldung

Voranmeldefrist von 10 Tagen

Kurzarbeit Schweiz Formular-Voranmeldung Voranmeldefrist

Die Voranmeldung ist mindestens 10 Tage vor Beginn bzw. Weiterführung der Kurzarbeit der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

Im Vergleich zur letzten Version wurde «mindestens 10 Tage» eingefügt.

Keine Änderung: Ausdrucken des Formulars

Beim Ausdrucken des Formulars wird die Information zur Ausgleichskasse weiterhin auf beide Seiten verteilt 😉

Kurzarbeit Schweiz Formular-Voranmeldung Seitenumbruch

Seite 1: «Bei welcher AHV-Ausgleichskasse sind Sie»

Kurzarbeit Schweiz Formular-Voranmeldung Seitenumbruch

Seite 2: «angeschlossen?»

Das lässt sich in Excel folgendermassen beheben:

  • Registerkarte «Ansicht» > «Umbruchvorschau»
  • Horizontale blaue Linie nach oben oder unten ziehen
Kurzarbeit Schweiz Formular-Voranmeldung Seitenumbruch

Aktualisiertes Formular: KAE-Abrechnung

Im Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» (auf arbeit.swiss verfügbar) gab es mit der Aktualisierung vom 29. Mai 2020 einige Änderungen.

Fehlermeldung in der Excel-Datei

Wie schon bei der vorhergehenden Version erhalte ich beim Öffnen der Datei eine Fehlermeldung betreffend «Namenskonflikt» («print area»). Vielleicht weil ich Excel auf Englisch benutze? Jedenfalls ist es nicht weiter tragisch und kann folgendermassen gelöst werden:

  1. Im Eingabefeld irgendetwas eingeben, z.B. «dassollteklappen» (oder einfach «a») und mit Enter bestätigen.
  2. Wiederholen bis die Fehlermeldung nicht mehr erscheint.
  3. Datei unter einem neuen Namen abspeichern.
Kurzarbeit Schweiz KAE-Abrechnung Excel-Problem

Anzahl anspruchsberechtigte Arbeitnehmende

Hier wurde der Kommentar zum Eingabefeld aktualisiert. Die Personen mit massgebenden Entscheidbefugnissen und die Lernenden sind jetzt unter dem neuen Abschnitt «Anspruch auf Abrechnungsperioden von März bis Mai 2020 beschränkt» aufgeführt.

Kurzarbeit Schweiz KAE-Abrechnung anspruchsberechtigte

Bemerkung: arbeitgeberähnlich vs. massgebende Entscheidbefugnisse

In der Pressemitteilung des Bundesrats und auf der Website des SECO werden jeweils «Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung» erwähnt. Die «COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung» spricht von Personen, die «die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können». Und im Abrechnungsformular geht es um «Personen mit massgebenden Entscheidbefugnissen».

Damit ist jeweils die gleiche Personengruppe gemeint.

Summe Sollstunden aller anspruchsberechtigten

Hier wurde im Kommentar das Berechnungsbeispiel für Sollstunden von April auf Mai aktualisiert:

Beispiel für einen Arbeitnehmenden mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 40 Std./Woche bzw. 8 Std./Tag:
Mai 2020: 21 Werktage (inklusive 2 Feiertage 1. Mai und Auffahrt) x vertragliche Arbeitszeit von 8 Std./Tag = 168 Sollstunden
=> für diesen Arbeitnehmenden sind 168 Sollstunden einzutragen

Kurzarbeit Schweiz KAE-Abrechnung Sollstunden

Zum Vergleich:

  • April: 22 Werktage (inkl. 2 Feiertage), 176 Sollstunden
  • Mai: 21 Werktage (inkl. 2 Feiertage), 168 Sollstunden

Bemerkungen:

  • Sollstunden müssen für jeden Kalendermonat (Abrechnungsperiode) neu berechnet werden. Es ist nicht möglich, einen monatlichen Durchschnitt zu nehmen (z.B. 173.33 Std./Monat).
  • Es sind nur die effektiv gültigen Feiertage zu berücksichtigen. Im Beispiel wird der 1. Mai erwähnt, welcher nicht überall als Feiertag gilt.
  • Ich kann mich mit dem Begriff «Werktag» immer noch nicht anfreunden. Wichtig ist hier aber nur: man muss alle Tage von Montag bis Freitag im betreffenden Monat zusammenzählen (zumindest bei einer klassischen 5-Tage-Woche). Und Absenztage (inklusive Ferien und Feiertage) dürfen davon nicht ausgenommen werden.

Verdienstausfall: AHV-pflichtige Lohnsumme

Kurzarbeit Schweiz KAE-Abrechnung Lohnsumme

AHV-pflichtige Lohnsumme aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden (max. 12’350 pro Person bzw. Fr. 4’150 für Personen mit massgebenden Entscheidbefugnissen und deren Ehegatten [Anspruch auf Abrechnungsperioden von März bis Mai 2020 beschränkt] – vgl. Rückseite)

In der aktualisierten Version des Formulars wurde «[Anspruch auf Abrechnungsperioden von März bis Mai 2020 beschränkt]» hinzugefügt.

Hinweise auf Seite 2

Nicht anspruchsberechtigte Personen

Hier wurde ein neuer Abschnitt hinzugefügt:

Kurzarbeit Schweiz KAE-Abrechnung Erklärungen

«Ab Abrechnungsperiode Juni 2020 sind Personen mit massgebenden Enscheidbefugnissen und deren Ehegatten [..] sowie Lernende nicht mehr anspruchsberechtigt.

Personen mit massgebenden Entscheidbefugnissen

Hier wurde im Titel hinzugefügt:

Kurzarbeit Schweiz KAE-Abrechnung Erklärungen

(Anspruch auf Abrechnungsperioden von März bis Mai 2020 beschränkt)

Der lange Satz mit «Eigenschaft als Gesellschafter» etc. wurde hier entfernt und oben unter «Nicht anspruchsberechtigte Personen» eingefügt.

Gut zu wissen

Der Titel wurde ergänzt durch:

Kurzarbeit Schweiz KAE-Abrechnung Erklärungen

(nur für Abrechnungsperioden von März bis Mai 2020 von Bedeutung)

FAQ im Reiter «FAQ D»

Es handelt sich hier um die Informationen der «FAQ zum Ausfüllen des Formulars «COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung»» (verfügbar auf arbeit.swiss).

Die FAQ selbst wurde noch nicht aktualisiert (Stand 31.5.20), aber im Abrechnungsformular wurde im Reiter «FAQ D» (Zeile 21) der folgende Satz hinzugefügt (Frage betreffend «Gut zu wissen»):

Nur für Abrechnungsperioden von März bis Mai 2020 von Bedeutung, da diese Personenkategorien ab Abrechnungsperiode Juni 2020 nicht mehr anspruchsberechtigt sind.

Fazit

Nun bin ich gespannt, ob es vor dem 31. August 2020 weitere Änderungen geben wird. Und noch mehr gespannt bin ich darauf, wie die Kurzarbeit, und vor allem die KAE-Abrechnung, ab 1. September 2020 gehandhabt wird.

Ich freue mich auf Fragen, Kommentare und Verbesserungsvorschläge. Gleichzeitig empfehle ich allen Interessierten, bei der Diskussion zu Kurzarbeit auf HR-Cosmos mitzumachen. So können wir gemeinsam nach Antworten suchen und uns gegenseitig unterstützen.

4 Comments

  1. Peter Zurfluh

    Eine gut gelungene Zusammenfasssung, welche fast ein bisschen zu weit geht, wenn sie Excel auch noch erklärt. Aber dem Moto folgend, man kann nie zuviel wissen.. ok.
    Weiter so.. Was ist das nächste Thema?

    Reply
  2. Etienne Besson

    Lieber Peter, du hast den allerersten Kommentar auf meiner brandneuen Website geschrieben. Ganz herzlichen Dank dafür!
    Vielen Dank auch für dein Feedback. Bei mir ist immer die Gefahr, dass ich zu tief in die Details gehe. Ich weiss zwar noch nicht, was ich als nächstes schreibe, werde aber deine Bemerkung gerne im Hinterkopf behalten.
    Viele Grüsse, Etienne

    Reply
  3. Stefan Trappitsch

    Lieber Etienne

    Excellent, vielen Dank dafür, finde ich sehr spannend und vor allem hilfreich für Personen, die sich nicht jeden Tag mit dem Thema herumschlagen. Vielen Dank für deinen Effort!

    Wir haben folgende Erfahrung gemacht, die du vielleicht einbauen magst i.Z. mit altem vs. neuem Abrechungsformular: Mit dem alten Abrechnungsformular hätten wir pro Monat 35’000 mehr Entschädigung bekommen. Da beim neuen die gesamte AHV Lohnsumme aller Anspruchsberechtigten gerechnet wird, macht es Sinn, dass man wirklich nur noch die Bereiche anmeldet, wo man absolut sicher ist, dass sie Kurzarbeit machen werden. Wir sind zu diesem Thema im Moment in einem Rekursverfahren, da wir eine veränderte rückwirkende Voranmeldung für eine Division vornehmen möchten. Im Moment, wo wir angemeldet haben, war uns nicht bewusst, dass «grosszügiges» Anmelden in – 35’000 CHF / Monat resultiert……

    Liebe Grüsse,
    Stefan

    Reply
  4. Etienne Besson

    Lieber Stefan, vielen Dank für deinen spannenden Kommentar!

    Ich musste kurz ein paar Zahlen in Excel eingeben, was ich natürlich gerne tue… Verstehe ich es richtig, dass bei euch die Leute, die Kurzarbeit machen, im Durchschnitt einen höhren Lohn erhalten als die, welche keine Kurzarbeit machen?

    Viele Grüsse, Etienne

    Reply

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