Kurzarbeit Schweiz: was gilt seit 1. April 2021?

13. April 2021

Per 1. April 2021 gab es wieder Änderungen betreffend Kurzarbeit in der Schweiz. Einige Bedingungen wurden verlängert, wieder eingeführt, rückwirkend geändert und in gewissen Fällen können Korrrekturen nachträglich beantragt werden.

Wichtig: keine rechtliche Beratung!

Die Inhalte in diesem Artikel sind allgemeine Informationen im Sinne einer Diskussionsgrundlage und keine rechtliche Beratung. Gegebenenfalls muss unbedingt eine Fachperson konsultiert oder direkt bei den zuständigen Behörden nachgefragt werden.

Dieser Artikel basiert auf meinem Wissensstand vom 13. April 2021.

Inhaltsverzeichnis

Übersicht: was gilt im Moment?

Dies ist eine Zusammenfassung der aktuellen Bedingungen. Danach werden die einzelnen Punkte genauer besprochen.

Vereinfachtes Verfahren: verlängert bis 30.6.2021

Voranmeldung und Dauer der Bewilligung

  • Voranmeldefrist: aufgehoben von 1.9.2020 (rückwirkend) bis 31.12.2021
  • maximale Dauer der Bewilligung: 6 Monate von 1.9.2020 (rückwirkend) bis 31.12.2021
  • Höchstbezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist: 18 Monate

KAE-Abrechnung

  • Karenzfrist: aufgehoben von 1.9.2020 (rückwirkend) bis 30.6.2021
  • Mehrstunden: nicht berücksichtigt bis 30.6.2021
  • Arbeitsausfall mehr als 85%: wieder in Kraft seit 1.4.2021
  • Einkommen aus Zwischenbeschäftigung: nicht berücksichtigt bis 30.6.2021
  • tiefe Einkommen («Geringverdienende»): verlängert bis 30.6.2021

Vertragsarten: wer hat Anspruch?

  • befristet: 1.1.2021 bis 30.6.2021
  • auf Abruf: bis 30.6.2021
  • Lernende: 1.1.2021 bis 30.6.2021

Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Verfahren wurde im Rahmen der Covid-19-Massnahmen bis 30. Juni 2021 verlängert. Die Anmeldung für Kurzarbeit ist vereinfacht und die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erfolgt im sogenannten summarischen Verfahren.

Voranmeldung

Bedingungen

Die betroffenen Mitarbeitenden müssen mit der Kurzarbeit einverstanden sein. Der Arbeitgeber muss aber nicht das schriftliche Einverständnis jeder einzelnen Person nachweisen. Stattdessen reicht eine Bestätigung des Arbeitgebers auf der Voranmeldung.

Der Arbeitsausfall muss für jede Abrechnungsperiode (Kalendermonat) mindestens 10% der sonst üblichen Arbeitszeit betragen oder auf eine Betriebseinschränkung wegen behördlicher Massnahmen zurückzuführen sein.

Voranmeldefrist aufgehoben bis 31.12.2021

Die Voranmeldefrist wurde im März 2021 rückwirkend per 1. September 2020 und bis 31. Dezember 2021 komplett aufgehoben. Es ist also möglich, sich für Kurzarbeit anzumelden und am gleichen Tag damit anzufangen. Bei brieflicher Anmeldung gilt der Poststempel.

Für Bewilligungen seit dem 1. September 2020 kann rückwirkend die Aufhebung der Voranmeldefrist beantragt werden. Der Antrag ist bis spätestens 30. April 2021 möglich und die KAE-Abrechnung für den betreffenden Monat muss nochmals vollständig eingereicht werden (inklusive Ausfallstunden für die Tage der ursprünglichen Voranmeldefrist).

Die Voranmeldefrist beträgt normalerweise 10 Tage. Am Anfang der Covid-19-Massnahmen wurde sie (schrittweise) aufgehoben. Im Juni 2020 wurde eine reduzierte Frist von 1 Tag eingeführt und nun wieder aufgehoben.

Dauer der Bewilligung max. 6 Monate bis 31.12.2021

Im Moment werden Kurzarbeits-Bewilligungen (wieder) für eine maximale Dauer von 6 Monaten ausgestellt. Dies wurde im März rückwirkend per 1. September 2020 entschieden. Deshalb kann für aktuelle Bewilligungen nachträglich eine Verlängerung auf 6 Monate beantragt werden (schriftlich bis spätestens 30. April 2021).

Auch Unternehmen, die von den behördlichen Massnahmen seit dem 18. Dezember 2020 betroffen sind und über keine Bewilligung verfügen, können diese nachträglich bis spätestens 30. April 2021 beantragen.

Von Juli bis September 2021 werden die Bewilligungen bis maximal 31. Dezember 2021 ausgestellt. Ab Oktober 2021 wird Kurzarbeit wieder für eine maximale Dauer von 3 Monaten bewilligt.

Von März bis August 2020 wurden Bewilligungen für eine maximale Dauer von 6 Monaten ausgestellt. Diese Sonderregelung wurde ab September 2020 aufgehoben und es galt wieder die normale Höchstdauer von 3 Monaten.

Höchstbezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist: 18 Monate

Normalerweise kann Kurzarbeitsentschädigung während maximal 12 Abrechnungsperioden bzw. Kalendermonaten innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist bezogen werden.

Der Bundesrat kann diese 12 Monate auf 18 Monate erhöhen, was er bereits im Juli 2020 entschied.
Im März 2021 beschloss das Parlament im Rahmen des Covid-19-Gesetzes, dass der Bundesrat bis 31. Dezember 2022 die Höchstbezugsdauer weiter ändern kann. Der Bundesrat könnte also die Höchstbezugsdauer bis auf 24 Monate erhöhen.

KAE-Abrechnung

Karenzfrist: aufgehoben bis 30.6.2021

Normalerweise gilt eine Karenzfrist von 2 Tagen pro Abrechnungsperiode für die ersten 6 Abrechnungsperioden und von 3 Tagen ab der 7. Abrechnungsperiode. Der Arbeitgeber bekommt für diese Tage keine KAE, es ist also eine Art Selbstbehalt für die Unternehmung.

Die Karenzfrist war von März bis August 2020 aufgehoben und ab 1. September 2020 galt eine Karenzfrist von 1 Tag.

Im Januar 2021 wurde die Karenzfrist rückwirkend per 1. September 2020 und bis 31. März 2021 aufgehoben. Dieser Entscheid wurde im März bis 30. Juni 2021 verlängert. Somit ist die Karenzfrist-freie Periode de facto von März 2020 bis Juni 2021.

keine Berücksichtigung von Mehrstunden: bis 30.6.2021

Mehrstunden, also Überstunden und Überzeit, müssen im Moment nicht berücksichtigt werden und führen somit zu keiner Verringerung der KAE.

Arbeitsausfall von mehr als 85%: gilt wieder seit 1.4.2021

Normalerweise sind Arbeitsausfälle von mehr als 85% innerhalb der Rahmenfrist während höchstens 4 Abrechnungsperioden möglich. Für zusätzliche Abrechnungsperioden mit mehr als 85% Arbeitsausfall gibt es dann keine KAE mehr.

Auch hier gab es Änderungen und rückwirkende Entscheidungen:

  • seit dem 1. April 2021 gilt wieder die 85%-Regel.
  • die Perioden von März 2020 bis März 2021 werden ignoriert. Im April 2021 wurden die Zähler also wieder auf Null gestellt.

Einkommen aus Zwischenbeschäftigung: ignoriert bis 30.6.2021

Einkommen aus Zwischen-/Nebenbeschäftigung müssen von den Arbeitnehmenden nicht gemeldet werden. Dadurch gibt es auch keinen Abzug der KAE. Dies gilt seit dem 9. April 2020 und bis 30. Juni 2021

tiefe Einkommen: verlängert bis 30.6.2021

Seit dem 1. Dezember 2020 und bis 30. Juni 2021 können Personen mit tiefen Einkommen («Geringverdienende») mehr als 80% KAE erhalten.

Dies gilt für Personen, die bei einem Vollzeitpensum maximal CHF 4’340 brutto pro Monat verdienen. Bei einem Teilzeitpensum oder einem teilweisen Arbeitsausfall wird dies anteilig berechnet:

  • bis maximal CHF 3’470: die Ausfallstunden werden zu 100% erstattet
  • zwischen CHF 3’470 und CHF 4’340: die KAE beträgt CHF 3’470
  • ab CHF 4’340 beträgt die KAE 80% des Verdienstausfalls

Vertragsarten: wer ist anspruchsberechtigt?

Befristete Verträge: bis 30.6.2021

Personen mit befristeten Arbeitsverträgen haben seit dem 1. Januar 2021 und bis 30. Juni 2021 wieder Anspruch auf KAE. Nebst den befristeten Verträgen mit Kündigungsfrist führen im Moment also auch befristete Verträge ohne Kündigungsfrist zu einem Anspruch auf KAE.

Personen mit befristeten Arbeitsverträgen ohne Kündigungsfrist waren von März 2020 bis August 2020 anspruchsberechtigt. Dies wurde per 1. September 2020 aufgehoben und im Januar 2021 per 1. Januar 2021 wieder eingeführt.

Verträge auf Abruf: bis 30.6.2021

Personen mit einem Arbeitsvertrag auf Abruf haben Anspruch auf KAE, auch wenn der Beschäftigungsgrad um mehr als 20% schwankt. Allerdings gelten folgende Bedingungen:

  • sie sind seit mindestens 6 Monaten beim aktuellen Arbeitgeber angestellt
  • im Moment haben auch Personen mit einem befristeten Arbeitsvertrag Anspruch auf KAE (sh. weiter oben «befristete Verträge»), allerdings muss auch in diesem Fall der Vertrag schon seit mindestens 6 Monaten bestehen.

Arbeitgeber können für jede Abrechnungsperiode neu entscheiden, ob sie für ihre Mitarbeitenden auf Abruf KAE beantragen oder nicht. Allerdings gilt dann: entweder alle auf Abruf oder niemanden auf Abruf melden. Falls sie aus diesem Grund keine KAE erhalten, können Mitarbeitende auf Abruf Arbeitslosenentschädigung (ALE) bei der Arbeitslosenkasse beantragen.

Personen mit einem Vertrag auf Abruf hatten von März 2020 bis August 2020 Anspruch auf KAE. Im Oktober 2020 wurde dies rückwirkend per 1. September 2020 bis Ende Juni 2021 wieder eingeführt.

Lernende: bis 30.6.2021

Lernende haben seit 1. Januar 2021 und bis 30. Juni 2021 wieder Anspruch auf KAE, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • die Ausbildung muss weiterhin sichergestellt sein
  • der Betrieb wurde behördlich geschlossen
  • der Betrieb erhält nicht schon anderswo Geld, um die Löhne der Lernenden zu decken

Lernende hatten zuvor schon seit März 2020 Anspruch auf KAE. Ursprünglich war dies bis Ende August 2020 geplant, wurde aber bereits Ende Mai 2020 frühzeitig aufgehoben.

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